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Gemäss Art. 329e OR besteht für ausserschulische Jugendarbeit in leitender, betreuender oder beratender Funktion sowie für Aus- und Weiterbildung für alle Lehrlinge und Berufsleute bis zum 30. Lebensjahr das Recht, unbezahlten Urlaub zu beziehen. Der Jugendurlaub kann auch bezogen werden, wenn der Kurs oder das Lager
nicht unter Jugend und Sport angeboten wird.
Weitere Infos und das entsprechende Formular findest du auf www.jugendurlaub.ch.